AMB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Miete von Software („AMB“)
AMCON Software GmbH
Osterstraße 15, 49661 Cloppenburg

  1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Soft-/ Hardwaremietverträge – auch für zukünftige – zwischen dem „Verwender“ (AMCON Software GmbH) und dem „Vertragspartner“.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.

  1. Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser AMB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe des jeweiligen Mietvertrages und Ziffer 4 dieser AMB. „Software“ ist das in der jeweiligen Mietvereinbarung genannte Produkt. Der Sourcecode/Quellcode ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser AMB bzw. der jeweiligen Mietvereinbarung.

(2) Der Verwender stellt die Software dem Vertragspartner bereit. Die Bereitstellung erfolgt durch Installation der Software durch den Verwender auf dem hierfür vorgesehenen Server, der entweder vom Verwender gehostet oder durch den Vertragspartner bereitgestellt wird. Dem Vertragspartner werden die für die Nutzung der Software erforderlichen Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung gestellt.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der Mietvereinbarung und den Leistungsbeschreibungen.

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.

  1. Rechte des Mieters an der Software

(1) Mit vollständiger Zahlung der Miete nach Maßgabe der Ziffer 5 dieser AMB wird der Verwender dem Vertragspartner das nichtausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen AMB sowie dem Mietvertrag und/oder dem Lizenzschein eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Installation das Laden in den Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.

(2) Der Quellcode ist Eigentum des Verwenders und geht nicht auf den Vertragspartner über. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte hieran sowie an sonstigen Gegenständen, insbesondere auch dem Zubehör (Programm, Benutzerhandbuch, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Konzepte etc.), die der Verwender dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Verwender zu und gehen nicht auf den Vertragspartner über. Soweit die Rechte Dritten zustehen, verfügt der Verwender über entsprechende Verwertungs-/Nutzungsrechte.

(3) Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst für eigene Zwecke zu verarbeiten. Die Nutzungsbeschränkung auf die jeweils bestellte Anzahl der Softwarelizenzen ist einzuhalten.

(4) Der Vertragspartner darf den Betrieb der Software durch ein drittes Unternehmen durchführen lassen (sog. Outsourcing oder Hosting). Hierüber ist der Verwender im Voraus schriftlich zu verständigen. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verwender eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verwender gegenüber zur Einhaltung der in diesen AMB festgelegten Regeln verpflichtet.

(5) Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk der übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere vom Verwender überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Im Übrigen ist der Vertragspartner zu einer Vervielfältigung der Software und erhaltener Unterlagen nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes bestimmt ist.

(6) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Verwender in Verzug befindet. Dem Vertragspartner ist die Rückübersetzung des überlassenen Objektcodes der Software in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung von in der Software enthaltenem Know-How mittels Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen („Reverse-Engineering“) ausnahmsweise nur dann gestattet, soweit diese Maßnahmen zwingend erforderlich sind, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erhalten und ihm die Informationen nicht auf Nachfrage in Textform innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch den Verwender zur Verfügung gestellt wurden. Merkmale der Software, die der Programmidentifizierung dienen, insbesondere Urhebervermerke, Seriennummern oder Marken, dürfen hierbei nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Vertragspartner über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer 11 dieser AMB. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verwender eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verwender gegenüber zur Einhaltung dieser AMB verpflichtet.

(7) Alle anderen Verwertungs- bzw. Ver- und Bearbeitungshandlungen bezüglich der Software sowie etwaiger Sicherungskopien dieser einschließlich der Dokumentation und sonstiger mitgelieferter Begleitmaterialien und Zubehör, insbesondere der Verkauf, die Vermietung, der Verleih,sonstige Überlassungen und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind dem Vertragspartner nicht erlaubt.

(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Verwenders, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als vertrauliche Informationen des Verwenders im Sinne der Ziff. 12 dieser AMB.

(9) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Software, die Sicherungskopie und die Dokumentation durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren.

(10) Verstößt der Vertragspartner gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Verwender zurück. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Verwender auszuhändigen.

  1. Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Mietvertrag. Die Vergütung wird für jedes Kalenderquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen acht Tagen zu begleichen.

(2) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.

(4) Der Verwender kann die vereinbarte Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Vertragspartner unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:

(a) Der Verwender darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand.

(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

(c) Wenn der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag zum Quartalsende kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der Verwender den Vertragspartner in der Anpassungserklärung hin.

  1. Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Quartals, in dem sich das Abschlussdatum dieses Vertrages erstmals jährt.

(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

  1. Instandhaltung, Sachmängel

(1) Der Verwender leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Verwender wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AMB beseitigen. Schadensersatz wird jedoch nur nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser AMB geschuldet.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender Mängel der Software nach deren Entdeckung unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie enthält eine Einstufung in die Fehlerklassen nach Ziffer 8 Abs. 1 dieser AMB aus der Sicht des Vertragspartners und muss so genau sein, dass der Verwender zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann.

(3) Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Der Verwender kann die Fehlerbehebung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Verwender kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Verwender nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software und zur Betriebsumgebung zu gewähren. Sofern die Fehlerbehebung vor Ort erfolgt, hat der Vertragspartner dem Verwender nach entsprechender vorheriger Ankündigung zusätzlich Zugang zu den Räumlichkeiten sowie der betroffenen Hard- und Software mindestens während der üblichen Geschäftszeiten des Vertragspartners zu gewähren.

(4) Bei Sachmängeln an mitgelieferter Hardware wird der Verwender nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten der Hardware für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender können bei Mängeln der Hardware unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AMB – mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen – nur und erst geltend gemacht werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender gehemmt.

(5) Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Vertragspartners, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.

  1. Fehlerklassen und Leistungszeit

(1) Der Verwender und der Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:

  1. a) Fehlerklasse 1 – Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Der Verwender beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, jedoch nur, wenn eine Fehlermeldung nach den Bestimmungen dieser AMB vor 16:00 Uhr bim Verwender eingegangen ist.
  2. b) Fehlerklasse 2 – Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: Der Verwender beginnt bei Fehlermeldung vor 10:00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. Der Verwender kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
  3. c) Fehlerklasse 3 – Sonstige Mängel: Der Verwender beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.

(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit einer Fehlermeldung des Vertragspartners gem. Ziffer 7 Abs. 2 dieser AMB. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 1 kann der Vertragspartner die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse Stand: November 2020 Seite 7 von 10 verlangen. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann jedoch dadurch erreicht werden, dass der Verwender Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.

  1. Haftung auf Schadensersatz

(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen anfänglicher Mängel der Mietsache gem. § 536a BGB, wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, in Fällen

– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit

– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

– der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft

– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder

– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Sonstige Pflichten des Vertragspartners

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigenverantwortlich Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass die gesicherten Daten wiederhergestellt werden können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, täglich die Tagesdaten, wöchentlich die Wochendaten und monatlich die gesamten Daten in einem Datensicherungsverfahren zu sichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Tagesdaten, die Wochendaten und die komplette Datensicherung an verschiedenen Orten aufzubewahren.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, neben dem Echtsystem ein Testsystem auf einer identischen Hardware zum Echtsystem parallel zu betreiben. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, das Hintergrundsystem für beide Systeme identisch zu halten, dabei müssen die Hintergrundsysteme nicht nur aus den gleichen Komponenten bestehen, sondern es müssen auch die Komponenten den gleichen Versionsstand aufweisen. Der Vertragspartner muss dem Verwender eine vollständige Liste aller Komponenten seines Hintergrundsystems mitteilen.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patches, Hotfixes, Updates und Upgrades, die ihm vom Verwender zur Verfügung gestellt werden, zuerst auf dem Testsystem einzuspielen und das Testsystem einem kompletten Funktionstest zu unterziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diesen Vorgang zu dokumentieren. Der Vertragspartner darf erst nach erfolgreichem Abschluss des Funktionstests die Patches, Hotfixes, Updates oder Upgrades auf dem Echtsystem einspielen. Der Vertragspartner ist aufgrund der Risikominimierung zur stufenweisen Migration verpflichtet.

  1. Rückgabe und Löschung

(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Verwender zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Vertragspartners.

(2) Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.

(3) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.

  1. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesen AMB sowie der jeweiligen Mietvereinbarung und ihrer Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Nicht „Dritte“ in diesem Sinn sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners, sofern diese ebenfalls einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. „Vertrauliche Informationen“ sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge und Testprogramme. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die

  1. a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Vertragspartner bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
  2. b) dem Vertragspartner ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
  3. c) der Vertragspartner ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.

(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit der Vertragspartner gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Vertragspartner den Verwender unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Vertragspartner im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.

  1. Datenschutz

(1) Der Verwender erbringt die Leistungen gemäß diesem Vertrag als Auftragsverarbeiter und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

(2) Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verwender.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders in Cloppenburg sind für beide Parteien Erfüllungsort.

(2) Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner ist – soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Cloppenburg, Deutschland.

(3) Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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