Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) für Soft-/Hardwarekaufverträge
AMCON Software GmbH
Osterstraße 15, 49661 Cloppenburg

 

1. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Soft-/ Hardwarekaufverträge – auch für zukünftige – zwischen dem „Verwender“ (AMCON Software GmbH) und dem „Vertragspartner“.

  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

 

2. Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

  2. Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.

 

3. Leistungsumfang

  1. Der Umfang der vom Verwender zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung sowie den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
  2. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Verpackung, Versand, Installation und Schulung.

  3. Soweit der Verwender aus Kulanz nicht geschuldete Leistungen erbringt, können diese nach Vorankündigung jederzeit eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch folgt daraus nicht.

 

4. Nutzung der Leistungen durch Dritte

Die Nutzung der vom Verwender erbrachten Dienste durch Dritte ist grundsätzlich zulässig. Der Vertragspartner hat den Dritten auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Der Vertragspartner haftet für die missbräuchliche Nutzung durch Dritte. Der Verwender kann im Einzelfall die Nutzung durch Dritte untersagen, ohne dass es dafür eines besonderen Grundes bedürfte.

 

5. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit oder ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verwender den Vertragspartner unverzüglich unterrichten.

  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verwenders.

  3. Die Gefahr geht bei Versand spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verwender noch andere Leistungen (z.B. Schulung oder Installation) übernommen hat.

  4. Der Verwender ist berechtigt, auch Teilleistungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

  5. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten des Verwenders – unmöglich oder i. S. d. § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird der Verwender für die Dauer des Lieferhindernisses und dessen Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt den Verwender auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verwenders seitens seiner Vorlieferanten ist der Verwender von seinen Lieferungsverpflichtungen gegenüber Vertragspartnern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Vertragspartner abzutreten. In diesem Fall bleibt der Vertragspartner zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verwender wird den Vertragspartner über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

  6. Die Ware wird vom Verwender nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

6. Zahlung

  1. Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen des Verwenders, ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung und Leistung berechnet.

  2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.

  3. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners; sie sind sofort fällig.

  4. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verwender, sondern erst seine endgültige Einlösung als Erfüllung.

  5. Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

  6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen den Verwender ist ausgeschlossen.

  7. Der Verwender kann jederzeit mit seinen Forderungen oder den Forderungen seiner verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen i. S. d. § 271 HGB gegen Forderungen des Vertragspartners aufrechnen.

  8. Der Verwender kann die vereinbarte Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem Vertragspartner unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern.

    1. Der Verwender darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der nachfolgend unter b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten Indexstand und dem im Zeitpunkt der Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden, wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichen Indexstand.

    2. Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für den Wirtschaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie (derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16, Reihe 2.2, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am ehesten abbildet.

    3. Wenn der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Anpassungserklärung den Vertrag zum Quartalsende kündigt (Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der Verwender den Vertragspartner in der Anpassungserklärung hin.

 

7. Rechte des Vertragspartners

  1. Etwaig gelieferte Software samt Zubehör (Programm, Benutzerhandbuch, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Konzepte etc.) ist rechtlich geschützt. Der Quellcode ist Eigentum des Verwenders und geht nicht auf den Vertragspartner über. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte hieran sowie an sonstigen Gegenständen, die der Verwender dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Verwender zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, verfügt der Verwender über entsprechende Verwertungsrechte.

  2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit gelieferten Programmen eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen oder Betriebsmitteln des Vertragspartners befinden. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Der Verwender räumt dem Vertragspartner hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung, ein.

  3. Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere vom Verwender überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

  4. Der Vertragspartner darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich den Verwender von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Vertragspartner über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer 13 dieser AGB. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verwender eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verwender gegenüber zur Einhaltung der in den Ziffern 4 und 13 dieser AGB festgelegten Regeln verpflichtet.

  5. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verwenders nicht erlaubt.

  6. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Verwenders, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des Verwenders. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung des Verwenders nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach Ziffer 13 dieser AGB geheim zu halten.

  7. An geänderter, erweiterter oder neu erstellter Software erwirbt der Vertragspartner dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

 

8. Sachmängel

  1. Der Vertragsgegenstand hat die vereinbarte, bei fehlender Vereinbarung die übliche, Beschaffenheit, und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Liefergegenstände (inklusive Transportverpackung) unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Vertragspartner testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation vor der operativen Nutzung.

  3. Die Mängelrüge nach Abs. 2 hat dem Verwender gegenüber schriftlich, per Telefax oder per E-Mail zu erfolgen. Kurzmitteilungen (SMS-Nachrichten o.ä.) genügen nicht und werden vom Verwender nicht bearbeitet. Eine Mängelrüge gilt nur und erst dann als zugegangen, wenn sie durch den Verwender per E-Mail bestätigt worden ist.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

  5. Bei Sachmängeln an mitgelieferter Hardware wird der Verwender nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten der Hardware für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender können bei Mängeln der Kaufsache unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme solcher aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen – nur und erst geltend gemacht werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender gehemmt.

  6. Haftet der Verwender nach Maßgabe dieser AGB auf Gewährleistung, so ist der Verwender nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Installation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Vertragspartners. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

  7. Der Vertragspartner unterstützt den Verwender bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, den Verwender umfassend informiert und ihm die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. Der Verwender kann die Mangelbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Verwender kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Verwender nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektronischen Zugang zur Software und zur Betriebsumgebung zu gewähren.

  8. Beruht ein Mangel auf einem Verschulden des Verwenders, so kann der Vertragspartner Schadensersatz nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verlangen.

 

10. Haftung auf Schadensersatz

  1. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, in Fällen

    • der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
    • der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
    • der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
    • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
    • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  3. Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.

  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

11. Sonstige Pflichten des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigenverantwortlich Datensicherungen durchzuführen und sicherzustellen, dass die gesicherten Daten wiederhergestellt werden können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, täglich die Tagesdaten, wöchentlich die Wochendaten und monatlich die gesamten Daten in einem Datensicherungsverfahren zu sichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Tagesdaten, die Wochendaten und die komplette Datensicherung an verschiedenen Orten aufzubewahren.

  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, neben dem Echtsystem ein Testsystem auf einer identischen Hardware zum Echtsystem parallel zu betreiben. Der Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, das Hintergrundsystem für beide Systeme identisch zu halten, dabei müssen die Hintergrundsysteme nicht nur aus den gleichen Komponenten bestehen, sondern es müssen auch die Komponenten den gleichen Versionsstand aufweisen. Der Vertragspartner muss dem Verwender eine vollständige Liste aller Komponenten seines Hintergrundsystems mitteilen.

  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patches, Hotfixes, Updates und Upgrades, die ihm vom Verwender zur Verfügung gestellt werden, zuerst auf dem Testsystem einzuspielen und das Testsystem einem kompletten Funktionstest zu unterziehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diesen Vorgang zu dokumentieren. Der Vertragspartner darf erst nach erfolgreichem Abschluss des Funktionstests die Patches, Hotfixes, Updates oder Upgrades auf dem Echtsystem einspielen. Der Vertragspartner ist aufgrund der Risikominimierung zur stufenweisen Migration verpflichtet.

 

12. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verwenders gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

  2. Die vom Verwender an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verwenders. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

  3. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verwender.

  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.

  5. Der Vertragspartner hat die dem Verwender gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verwender ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

  6. Der Verwender wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verwender.

  7. Tritt der Verwender bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

13. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

  1. Der Vertragspartner hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Verwenders, die ihm in Durchführung oder bei Gelegenheit dieses Vertrages als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrags geheim zu halten.

  2. Beide Seiten werden den Inhalt dieses Vertrags und etwaiger Anlagen vertraulich behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Bekanntgabe an Personen, die der gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen, soweit diese Bekanntgabe zur ordnungsgemäßen Betriebsführung oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Vertrauliche Schriftstücke sind gesondert aufzubewahren und unter Verschluss zu halten, so dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

 

14. Datenschutz

  1. Der Verwender erbringt die Leistungen gemäß diesem Vertrag als Auftragsverarbeiter und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

  2. Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verwender.

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders in Cloppenburg sind für beide Parteien Erfüllungsort.

  2. Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner ist – soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Cloppenburg, Deutschland.

  3. Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

  4. Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  5. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: März 2020