Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Miete von Software („AMB“)
AMCON Software GmbH
Osterstraße 15, 49661 Cloppenburg


1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen gelten – soweit abweichende Bedingungen nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind – ausschließlich für alle Soft-/
Hardwaremietverträge – auch für zukünftige – zwischen dem „Verwender“ (AMCON Software
GmbH) und dem „Vertragspartner“.


(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Dritter finden selbst dann keine
Anwendung, wenn der Verwender diesen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Vertragsabschluss


(1) Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von vierzehn Tagen nach
Zugang annehmen.


(2) Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen
werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens des Verwenders maßgebend, sofern der
Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht.


3. Leistungsumfang


(1) Gegenstand dieser AMB ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software
nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach
Maßgabe des jeweiligen Mietvertrages und Ziffer 4 dieser AMB. „Software“ ist das in der
jeweiligen Mietvereinbarung genannte Produkt. Der Sourcecode/Quellcode ist ausdrücklich
nicht Gegenstand dieser AMB bzw. der jeweiligen Mietvereinbarung.


(2) Der Verwender stellt die Software dem Vertragspartner bereit. Die Bereitstellung erfolgt durch
Installation der Software durch den Verwender auf dem hierfür vorgesehenen Server, der
entweder vom Verwender gehostet oder durch den Vertragspartner bereitgestellt wird. Dem
Vertragspartner werden die für die Nutzung der Software erforderlichen
Zugangsinformationen (insbesondere Lizenzschlüssel bzw. Log-In-Daten) zur Verfügung
gestellt.

(3) Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus der
Mietvereinbarung und den Leistungsbeschreibungen.


(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können
aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.


4. Rechte des Mieters an der Software


(1) Mit vollständiger Zahlung der Miete nach Maßgabe der Ziffer 5 dieser AMB wird der
Verwender dem Vertragspartner das nichtausschließliche, nicht übertragbare und nicht
unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesen
AMB sowie dem Mietvertrag und/oder dem Lizenzschein eingeräumten Umfang zu nutzen. Zur
vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören neben Installation das Laden in den
Arbeitsspeicher, das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.


(2) Der Quellcode ist Eigentum des Verwenders und geht nicht auf den Vertragspartner über. Das
Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte hieran
sowie an sonstigen Gegenständen, insbesondere auch dem Zubehör (Programm,
Benutzerhandbuch, Pflichtenhefte, Dokumentationen, Konzepte etc.), die der Verwender dem
Vertragspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder
zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Verwender zu
und gehen nicht auf den Vertragspartner über. Soweit die Rechte Dritten zustehen, verfügt der
Verwender über entsprechende Verwertungs-/Nutzungsrechte.


(3) Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst für eigene
Zwecke zu verarbeiten. Die Nutzungsbeschränkung auf die jeweils bestellte Anzahl der
Softwarelizenzen ist einzuhalten.


(4) Der Vertragspartner darf den Betrieb der Software durch ein drittes Unternehmen
durchführen lassen (sog. Outsourcing oder Hosting). Hierüber ist der Verwender im Voraus
schriftlich zu verständigen. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verwender
eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verwender gegenüber
zur Einhaltung der in diesen AMB festgelegten Regeln verpflichtet.


(5) Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der
Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit
technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk der übertragenen Fassung der Software
versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Warenzeichen und Produktkennzeichnungen
dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind
unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere vom
Verwender überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Im
Übrigen ist der Vertragspartner zu einer Vervielfältigung der Software und erhaltener
Unterlagen nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht zwingend anderes bestimmt ist.


(6) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei
denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße
Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der
Verwender in Verzug befindet. Dem Vertragspartner ist die Rückübersetzung des überlassenen
Objektcodes der Software in andere Codeformen ("Dekompilierung") sowie sonstige Arten der
Rückerschließung von in der Software enthaltenem Know-How mittels Beobachten,
Untersuchen, Rückbauen oder Testen ("Reverse-Engineering") ausnahmsweise nur dann
gestattet, soweit diese Maßnahmen zwingend erforderlich sind, um die zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen
Informationen zu erhalten und ihm die Informationen nicht auf Nachfrage in Textform
innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch den Verwender zur Verfügung gestellt
wurden. Merkmale der Software, die der Programmidentifizierung dienen, insbesondere
Urhebervermerke, Seriennummern oder Marken, dürfen hierbei nicht entfernt, verändert
oder unkenntlich gemacht werden. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der
Vertragspartner über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt Ziffer 11
dieser AMB. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er dem Verwender eine schriftliche
Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar dem Verwender gegenüber zur Einhaltung
dieser AMB verpflichtet.


(7) Alle anderen Verwertungs- bzw. Ver- und Bearbeitungshandlungen bezüglich der Software
sowie etwaiger Sicherungskopien dieser einschließlich der Dokumentation und sonstiger
mitgelieferter Begleitmaterialien und Zubehör, insbesondere der Verkauf, die Vermietung, der
Verleih,sonstige Überlassungen und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form,
der Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Rechenzentrumstätigkeiten, Application
Service Providing) sind dem Vertragspartner nicht erlaubt.


(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. des Verwenders, die dem
Vertragspartner vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als vertrauliche
Informationen des Verwenders im Sinne der Ziff. 12 dieser AMB.


(9) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Software, die Sicherungskopie und die Dokumentation
durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere
an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren.


(10) Verstößt der Vertragspartner gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche
im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch
an den Verwender zurück. In diesem Fall hat der Vertragspartner die Nutzung der Software
unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien
der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder
dem Verwender auszuhändigen.


5. Entgelt, Fälligkeit und Verzug


(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Mietvertrag. Die Vergütung wird für jedes
Kalenderquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung binnen acht
Tagen zu begleichen.


(2) Der Vertragspartner kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verwender
nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.


(3) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen
Verhältnis beruht, nicht ausüben. Die Abtretung von Forderungen des Vertragspartners gegen
den Verwender ist ausgeschlossen.


(4) Der Verwender kann die vereinbarte Vergütung jeweils mit einer Ankündigungsfrist von drei
Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Anpassungserklärung gegenüber dem
Vertragspartner unter Einhaltung der folgenden Grundsätze ändern:


(a) Der Verwender darf die Vergütung höchstens in dem Umfang ändern, in dem sich der
nachfolgend unter b) genannte Index geändert hat (Änderungsrahmen). Handelt es
sich um die erste Vergütungsanpassung, ist für den Änderungsrahmen die
Indexentwicklung zwischen dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses veröffentlichten
Indexstand maßgeblich. Hat bereits früher eine Vergütungsanpassung stattgefunden,
wird der Änderungsrahmen definiert durch die Indexentwicklung zwischen dem im
Zeitpunkt der vorangehenden Anpassungserklärung zuletzt veröffentlichten
Indexstand und dem im Zeitpunkt der neuen Anpassungserklärung zuletzt
veröffentlichten Indexstand.


(b) Für die Ermittlung des Änderungsrahmens ist der Index der durchschnittlichen
Bruttomonatsverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer in Deutschland für
den Wirtschaftszweig Erbringung der Dienstleistungen der Informationstechnologie
(derzeit in Quartalszahlen veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt in Fachserie 16,
Reihe 2.2, Gruppe J 62) zugrunde zu legen. Sollte dieser Index nicht mehr veröffentlicht
werden, ist für die Ermittlung des Änderungsrahmens derjenige vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichte Index maßgeblich, der die Entwicklung der
durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste im vorgenannten Wirtschaftszweig am
ehesten abbildet.


(c) Wenn der Vertragspartner nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der
Anpassungserklärung den Vertrag zum Quartalsende kündigt
(Sonderkündigungsrecht), gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist der
Verwender den Vertragspartner in der Anpassungserklärung hin.

6. Laufzeit und Kündigung


(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist
von sechs Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des
Quartals, in dem sich das Abschlussdatum dieses Vertrages erstmals jährt.


(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragspartner
unberührt.


(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB; die elektronische
Form ist ausgeschlossen.


7. Instandhaltung, Sachmängel


(1) Der Verwender leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung eines zum vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustands der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass
einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der
Verwender wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Software nach Maßgabe der
Ziffer 8 dieser AMB beseitigen. Schadensersatz wird jedoch nur nach Maßgabe der Ziffer 9
dieser AMB geschuldet.


(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender Mängel der Software nach deren
Entdeckung unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren
Umstände unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sie enthält eine Einstufung in die
Fehlerklassen nach Ziffer 8 Abs. 1 dieser AMB aus der Sicht des Vertragspartners und muss so
genau sein, dass der Verwender zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann.


(3) Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung
und Ersatzlieferung. Der Verwender kann die Fehlerbehebung nach seiner Wahl vor Ort oder
in seinen Geschäftsräumen durchführen. Der Verwender kann Leistungen auch durch
Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforderlichen
technischen Voraussetzungen zu sorgen und dem Verwender nach entsprechender vorheriger
Ankündigung elektronischen Zugang zur Software und zur Betriebsumgebung zu gewähren.
Sofern die Fehlerbehebung vor Ort erfolgt, hat der Vertragspartner dem Verwender nach
entsprechender vorheriger Ankündigung zusätzlich Zugang zu den Räumlichkeiten sowie der
betroffenen Hard- und Software mindestens während der üblichen Geschäftszeiten des
Vertragspartners zu gewähren.


(4) Bei Sachmängeln an mitgelieferter Hardware wird der Verwender nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten der Hardware für Rechnung
des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten.
Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender können bei Mängeln der Hardware unter
den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AMB – mit Ausnahme solcher aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen – nur und erst
geltend gemacht werden, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden
Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender gehemmt.


(5) Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, eine Mietminderung dadurch geltend zu
machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Miete eigenständig abzieht. Der
bereicherungsrechtliche Anspruch des Vertragspartners, den aufgrund einer berechtigten
Minderung zu viel gezahlten Teil der Miete zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.


8. Fehlerklassen und Leistungszeit


(1) Der Verwender und der Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und
Reaktionszeiten:


a) Fehlerklasse 1 – Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den
Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: Der
Verwender beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach
Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur
Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit,
jedoch nur, wenn eine Fehlermeldung nach den Bestimmungen dieser AMB vor 16:00
Uhr bim Verwender eingegangen ist.


b) Fehlerklasse 2 – Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den
Geschäftsbetrieb beim Vertragspartner erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch
mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder
Erschwernissen möglich: Der Verwender beginnt bei Fehlermeldung vor 10:00 Uhr mit
der Fehlerbeseitigung am selben Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des
nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der
üblichen Arbeitszeit fort. Der Verwender kann zunächst eine Umgehungslösung
aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Vertragspartner
zumutbar ist.


c) Fehlerklasse 3 – Sonstige Mängel: Der Verwender beginnt innerhalb einer Woche mit
der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten
Programmstand, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.


(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit einer Fehlermeldung des Vertragspartners gem. Ziffer 7
Abs. 2 dieser AMB. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die
Klassen nach Abs. 1 kann der Vertragspartner die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse
Stand: November 2020 Seite 7 von 10
verlangen. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann jedoch dadurch erreicht
werden, dass der Verwender Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.


9. Haftung auf Schadensersatz


(1) Schadenersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen anfänglicher Mängel der Mietsache gem. § 536a BGB, wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.


(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, in Fällen
– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.


(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verwenders.


(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.


10. Sonstige Pflichten des Vertragspartners


(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eigenverantwortlich Datensicherungen durchzuführen
und sicherzustellen, dass die gesicherten Daten wiederhergestellt werden können. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, täglich die Tagesdaten, wöchentlich die Wochendaten und
monatlich die gesamten Daten in einem Datensicherungsverfahren zu sichern. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, die Tagesdaten, die Wochendaten und die komplette
Datensicherung an verschiedenen Orten aufzubewahren.


(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, neben dem Echtsystem ein Testsystem auf einer
identischen Hardware zum Echtsystem parallel zu betreiben. Der Vertragspartner ist weiterhin
verpflichtet, das Hintergrundsystem für beide Systeme identisch zu halten, dabei müssen die
Hintergrundsysteme nicht nur aus den gleichen Komponenten bestehen, sondern es müssen
auch die Komponenten den gleichen Versionsstand aufweisen. Der Vertragspartner muss dem
Verwender eine vollständige Liste aller Komponenten seines Hintergrundsystems mitteilen.


(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, Patches, Hotfixes, Updates und Upgrades, die ihm vom
Verwender zur Verfügung gestellt werden, zuerst auf dem Testsystem einzuspielen und das
Testsystem einem kompletten Funktionstest zu unterziehen. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, diesen Vorgang zu dokumentieren. Der Vertragspartner darf erst nach
erfolgreichem Abschluss des Funktionstests die Patches, Hotfixes, Updates oder Upgrades auf
dem Echtsystem einspielen. Der Vertragspartner ist aufgrund der Risikominimierung zur
stufenweisen Migration verpflichtet.


11. Rückgabe und Löschung


(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, die Nutzung der
Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich der
Sicherungskopie) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige
Unterlagen an den Verwender zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des
Vertragspartners.


(2) Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien
und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern
zu löschen.


(3) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.


12. Geheimhaltung und Vertraulichkeit


(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich
Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesen AMB sowie der jeweiligen
Mietvereinbarung und ihrer Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen.
Nicht „Dritte“ in diesem Sinn sind Angestellte im Geschäftsbetrieb des Vertragspartners,
sofern diese ebenfalls einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
„Vertrauliche Informationen“ sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder
deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher,
elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören
insbesondere Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge und Testprogramme. Keine
vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die


a) bei Übermittlung offenkundig oder dem Vertragspartner bekannt waren oder dies im
Nachhinein geworden sind;


b) dem Vertragspartner ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden
sind; oder


c) der Vertragspartner ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt
hat.


(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit der Vertragspartner
gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung
zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der
Vertragspartner den Verwender unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung
informieren. Darüber hinaus wird der Vertragspartner im Zuge der Offenlegung kenntlich
machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt und darauf
hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.


13. Datenschutz


(1) Der Verwender erbringt die Leistungen gemäß diesem Vertrag als Auftragsverarbeiter und in
Übereinstimmung mit der entsprechenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung.


(2) Der Vertragspartner ist allein verantwortlich für die Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit
der im Rahmen des Auftragsverhältnisses durchgeführten Verarbeitung personenbezogener
Daten durch den Verwender.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


(1) Die Geschäftsräume der Hauptverwaltung des Verwenders in Cloppenburg sind für beide
Parteien Erfüllungsort.


(2) Gerichtstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit Verträgen zwischen dem
Verwender und dem Vertragspartner ist – soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist –
Cloppenburg, Deutschland.


(3) Die Beziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG) gilt nicht.


(4) Mündliche Nebenabreden zwischen Vertragspartner und Verwender sind nicht
rechtsverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(5) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart,
welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem

Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die
Regelungslücke gekannt hätten.